(Keine) Angst vor dem Kleingedruckten

Die während des Medizinstudiums erworbenen juristischen Kenntnisse sind eher bescheiden. Der ärztliche Alltag ist von zahlreichen rechtlichen Bestimmungen begleitet.

Berufsausübungsbewilligung und Zulassungsbestimmungen

Ärztinnen und Ärzte, welche in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein wollen, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung (BAB), die von der kantonalen Gesundheitsdirektion, dem Kantonsarztamt, ausgestellt werden muss, umgangssprachlich spricht man auch von Praxisbewilligung. Vor der Eröffnung oder Übernahme einer Praxis muss diese Bewilligung vorliegen.

Um die Zulassung für eine ambulante Tätigkeit zu erhalten, muss eine Ärztin oder ein Arzt in der Schweiz mindestens eine dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte vorlegen können. Ab 2021 gilt, dass die Tätigkeit im beantragten Fachgebiet erfolgt sein muss. Ausserdem muss ein Nachweis der Sprachkompetenz vorliegen. 

Grundsätzlich können Ärztinnen und Ärzte, welche bereits im Besitz einer gültigen Berufsausübungsbewilligung eines andern Kantons sind, eine kostenlose Anerkennung dieser Bewilligung beim jeweiligen Kantonsarztamt beantragen. Eine Liste mit allen Kantonsärztinnen und -ärzten finden Sie hier.

Ärztinnen und Ärzte, die bereits in einem andern Kanton oder in einem EU- oder EFTAStaat rechtmässig zur Berufsausübung niedergelassen sind, können während längstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr selbstständig tätig sein, ohne eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung (Berufsausübungsbewilligung) beantragen zu müssen, sogenannte «90-Tage-Dienstleistungserbringung». Allerdings ist auch in diesen Fällen eine schriftliche Meldung an die Gesundheitsdirektion notwendig.

Übernahmevertrag

Rechtliches zu regeln gibt es auch bei der Praxisübernahme. Juristisch geregelt muss auch die Praxisübernahme werden. In einem Übernahmevertrag werden die Bedingungen für die Übernahme festgelegt. Ebenso muss der Umgang mit den Krankengeschichten der Patient:innen geregelt werden. Da bei einer Praxisübergabe die Vertragsbeziehung zwischen bisheriger Ärztin und Patient:in endet, muss eine mögliche (und wenn immer möglich anzustrebende) Vertragsbeziehung zwischen der neuen Ärztin und der Patient:innenschaft eingegangen werden. Ohne Einverständnis der Patinet:innen darf denn auch die Krankengeschichte (KG) nicht eingesehen werden. 

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